Seine Eminenz, stach besonders durch seine aussergewöhnliche Kompetenz in den Grundsätzen des Erkenntnisverfahren (der Rechtswissenschaft), eintretend in die Fußstapfen der frommen Altvorderen [Salaf as-Salih] von den Gelehrten und vorbereitend den Weg für eine Rechtsfindung beruhend auf den Grundsätzen (und frei von Zusätzen) im Verständnis vom Koran und der Sunna.
Hierzu verhalf ihm sein tiefgründiges Verständnis des edlen Koran, beginnend mit seiner Erläuterung zum Koran „Vom Geiste des Koran“ und seinem hohen Geschmack der arabischen Sprache und ihrer Moral, welches der fundamentale Baustein für das Verständnis des Textes darstellt. In diesem Zusammenhang können wir einige Qualifikationen vorstellen:
1. Sein Verlassen auf die koranische Ansicht als die Basis für die Rechtsfindung und Rechtsableitung, kennzeichnend als Fundament der Legislative und Verfassung zur Richtigkeit der legislativen Quellen. Dies ermöglichte ihm den Zugang zu neuen rechtswissenschaftlichen Faktoren, welches ein fundamentales Verständnis vom Koran repräsentiert.
2. Sein Versuch die Rechtswissenschaft von den Komplikationen zu befreien, die von der abstrakten Philosophie beeinflussten Rechtsableitung und den fundamentalen Spekulationen, ihr aufgezwungen haben. Dies führte zu einer Trübung des Sittenverständnisses im Umgang mit dem Text in seiner Bedeutung und seinen Indizien.
Jedoch nicht als Ablehnung gegen die Grundsätzen [Usul], wie einige fälschlicherweise meinten, sondern das Handeln zum Erfolg zwischen der Ansicht und das Umsetzen, wo einige Rechtsgelehrte, aus dem einen oder anderen Grund, sich in beiden widersprachen.
3. Die Ansicht der Gesamtheit im Erkenntnisverfahren. Die Rechtsableitung verläuft dahingehend, dass sie alle zusammenhängenden Faktoren, welche eine vollumfängliche islamische Sicht präsentieren. Entgegen der Einzelmethode, die die Wurzel der Überlieferungen zerstreut, welche einem „Tal“ angehören.
4.Die hohe moralische Etikette und die aussergewöhnliche sprachliche Kompetenz die Seine Eminenz (Möge Allah uns seinen Schatten lange erhalten), verlieh der Rechtsableitung [Istinbaat], Gründlichkeit, Tiefe und Reinheit auf der einen Seite, und ermöglichte ihm (Seine Eminenz), ein präziseres und tiefgründigeres Verständnis der religiösen Texte, auf der anderen Seite.
Dem ist hinzuzufügen, dass Seine Eminenz einen vorbildhaften wissenschaftlichen Mut seine religionsrechtliche Ansicht darzulegen, aufbringt, wenn er zu einem überzeugenden Ergebnis gelangt. Wenn die Gesamtbetrachtung des Rechtsgelehrten deutlich und klar wird, dann gibt es für ihn (Rechtsgelehrten) keine Rechtfertigung für eine Vorsichtsmaßnahme [Ihtiyat]. Denn die Vorsichtsmaßnahme/Entscheidung fokussiert sich auf reale Studien der Umstände des religiös Erwachsenen[Mukallaf], nicht die der Umstände des Rechtsgelehrten [Mujtahid]. Denn (viele) Vorsichtsentscheidungen, die kein wissenschaftliches Fundament aufweisen, stürzte den religiös Erwachsenen in peinliche Erschwernisse bei zahlreichen Angelegenheiten.
Aus diesem Grunde erließ Seine Eminenz ein Rechtsgutachten [Fatwa], die die Reinheit eines jeden Menschen betont, die Zulässigkeit der Nachahmung des Nicht-Meistwissenden und die Mondsichtung auf der Basis der astronomischen Erkenntnisse zur Bestimmung der Mondmonate, und viele weitere. Einer der edlen Gelehrten, mit Bezug auf einige ältere Rechtsgutachten, dass er zum selben Ergebnis gelangte mit dem Unterschied dass, „Der Sayyed mutiger war als wir“.