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Seine Stellungnahme / Fatwa bezüglich der Influenzagefahr (Schweinegrippe) und die Pilgerfahrt

Übersetzt von Jasmin M.



Das Gesundheitsministerium fragte Seine Eminenz, die religiöse Autorität, Seyyed Mohammad Hussein Fadlallah, über den Standpunkt des Islams bzgl. der Pflicht zur Pilgerfahrt dieses Jahr, vor allem da sich Angst über die Verbreitung der Schweinegrippe, die sich über den ganzen Nahen Osten ausweitet, während der Hajj breit macht. Einigen Einschätzungen nach, würde solch eine Ausbreitung dieser Krankheit zu einer humanitären Katastrophe führen. Diese Angelegenheit wurde von arabischen Gesundheitsministern angesprochen, die am Mittwoch diesbezüglich ein spezielle Konferenz einberufen werden.

 

Der Sayyed bekam dieser Angelegenheit betreffend viele Fragen von mehreren islamischen Ländern und muslimischen Gemeinschaften im Westen. Der Sayyed beantwortete diese Anfragen wie folgt:

 

Von einem islamischen Blickwinkel heraus gesehen, steht die Gesundheit der Menschen und ihr Wohlergehen unter den wichtigsten Zielen, welche alle islamischen Gesetze anstreben diese zu schützen. Der Islam sieht die Gesundheit als eine entscheidend religiöse und menschliche Priorität an, und will, dass die Menschheit den Grundsätzen der Gesundheit, des Wohlergehens und der Sicherheit nachgeht. Deswegen untersagt der Islam die Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Menschheit.

 

Hinsichtlich dieses Umstandes, in dem Menschen eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben sehen und sich vor der Ausbreitung der Schweinegrippe fürchten, möchten wir gerne folgendes betonen:

 

 

1. Der Hajj ist die großartigste göttliche Verpflichtung, und eines der wichtigsten Gesichtspunkte in der Herrlichkeit und Einheit eines Muslims. Der Hajj verkörpert eine bestimmte Zeit der Anbetung, welche unter keinen Umständen vernachlässigt werden sollte.

 

2. Die bestimmten Verantwortlichen, sei es von dem Land, von dem sie abfliegen, oder das Land, in dem sie ankommen, sollten den Ernstfall ausrufen und die volle Verantwortung für die Vorbeugung des Ausbruchs dieser Krankheit über die Pilger, sowie die gefährliche Auswirkung, die anfallen kann, wenn sie wieder in ihre Länder zurückkehren, übernehmen.

 

3. Es sollten Bemühungen aufgenommen werden, die die Achtsamkeit der Pilger erhöht im vorsichtigen Sinne und vorbeugenden Maßnahmen vor Infektion vorge­nommen werden, die die Ausbreitung dieser Krankheit bewirken kann. So wie die Verantwortlichen der Länder und Behörden, müssen auch die Veranstalter der Hajj-Reisen vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen vorkehren mit entsprechendem Durchgriff (Transparenz).

 

4. In Bezug auf die verantwortliche Person (Mukallaf), welche die Pilgerfahrt dieses Jahr vollziehen möchte, sagen wir: Wenn er nicht befürchtet infiziert oder davon ein Leid zu tragen, dann ist es ihm erlaubt diese Pflicht, also der Hajj und der Umrah, zu verrichten. Wenn er jedoch befürchtet infiziert zu werden, aufgrund Expertenaussagen, oder er ist psychologisch gesehen nicht diesbezüglich in der Lage, und weswegen er sich unbehaglich bei der Ausführung der Umrah fühlt, sowie die Pflicht der Hajj nachzugehen, dann ist er religionsrechtlich davon befreit die Hajj oder Umrah dieses Jahr zu vollziehen.


Die Übersetzung weicht leicht vom Original ab